Mit dem Inkrafttreten der neuen Europäischen Lebensmittelinformationsverordnung vom 13. Dezember 2014 ist die zuvor weit verbreitete Praxis, das Nettogewicht von Packungen mit Bonbons und anderen Süßwaren inklusive dem Gewicht des Einwickelpapiers zu bestimmen, nicht mehr gestattet. Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt eindeutig, dass das Nettogewicht von vorverpackten Lebensmitteln sich nur aus dem verzehrbaren Anteil eines Produktes herleitet. Verpackungsmaterial wie Bonboneinwickler oder Folienumhüllungen sind nicht zum Verzehr geeignet und dürfen somit auch nicht dem Produktgewicht zugerechnet werden.
Von April bis Oktober 2017 haben die Eichbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen in einer abgestimmten Schwerpunktaktion rund 250 verschiedene Produkte von 77 unterschiedlichen Herstellern aus dem In- und Ausland überwacht. Bei der Aktion ging es darum, festzustellen, ob die Hersteller von Süßwaren bei den angebotenen Produkten das Einwickelpapier von Bonbons oder die Umhüllung von kleinstückigen Zucker- und Schokoladenwaren weiterhin dem gekennzeichneten Nettogewicht zurechnen. Ebenfalls überprüft wurde in diesem Zusammenhang, ob die verpflichtenden Angaben auf den Verpackungen den rechtlichen Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen.