Informationsmaterial

Beispiele:

Fachinformationen zu weiteren Themen

Informationen für Instandsetzer

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Befugniserteilung und zu Pflichten von Instandsetzern nach § 54 und § 55 der Mess- und Eichverordnung.

Auf Antrag kann Betrieben die Befugnis erteilt werden, auf instandgesetzten Messgeräten ein Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Voraussetzung hierfür ist, dass der beantragende Betrieb über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügt.

Anträge und Formulare

Schlagworte zum Thema