Vor geraumer Zeit wurden die besonderen Eichfristen für nichtselbsttätige und selbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden, durch den Verordnungsgeber aufgehoben.
Damit gilt nunmehr auch bei den o. g. Waagen die Eichfrist von zwei Jahren gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 der Mess- und Eichverordnung.
Wurde dem Betreiber auf dessen Antrag ein Eichschein über die Eichung von o. g. Waagen durch die Hessische Eichdirektion erstellt, so trägt dieser Eichschein die Aufschrift „Eichfrist endet am 31.12.20xx“.
Sollte dieses eingetragene Ende der Eichfrist nach Änderung der Mess- und Eichverordnung nicht mehr zutreffend sein, so kann auf Verlangen des Betreibers diese Eintragung bezüglich der Eichfrist bei Vorlage des Eichscheines im Original durch die Hessische Eichdirektion geändert werden.