§ 32 Mess- und Eichgesetz

Wegfall der Anzeigepflicht für Messgeräte ab 01. Januar 2025

Ab dem 01. Januar 2025 entfällt die Anzeigepflicht von Messgeräten bei den Eichbehörden.

Der § 32 des Mess- und Eichgesetzes, in dem die Anzeigepflicht geregelt ist, wird mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) im neuen Jahr ersatzlos gestrichen.

 

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