Die Hessische Eichdirektion hilft bei der Eindämmung des Corona-Virus aktiv mit. Eichungen und Konformitätsbewertungsverfahren werden nur noch auf Antrag und nur unter strengen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. Bei rechtzeitig eingegangenem Eichantrag erfolgt kein Bußgeld, selbst wenn die Eichfrist Ende 2020 endet und nicht geeicht werden konnte.
Darmstadt, 07.05.2020
Die Hessische Eichdirektion (HED) verfährt zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus bis auf Weiteres wie folgt:
- Eichungen und Konformitätsbewertungsverfahren werden nur noch auf Antrag (schriftlich per Post oder E-Mail oder telefonisch) durchgeführt. Es wird um schriftliche Beantragung gebeten, da die Telefonzentralen nicht durchgehend besetzt sind. Sogenannte „Rundfahrten“ werden eingestellt. Ausnahmen bilden Messgeräte im Freien (Tankstellen, Waagen für Straßenfahrzeuge).
- Zusätzlich zu Punkt 1 werden Eichungen und Konformitätsbewertungsverfahren nur durchgeführt, wenn die für die Öffentlichkeit geltenden Regeln vor Ort eingehalten werden können. Dies betrifft die Möglichkeit, einen Mindestabstand von 1,5 m (nach Möglichkeit jedoch über 2 m) von weiteren Personen halten zu können und die Möglichkeit, sich vor Ort die Hände mit Seife vor und nach der Tätigkeit waschen zu können.
- Anträge auf Eichung von im Jahr 2020 zu eichenden Messgeräten müssen schriftlich gestellt werden. Geht der Antrag rechtzeitig ein, wird in 2021 kein Bußgeldverfahren eingeleitet selbst wenn die Eichung dieses Jahr nicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. auch § 38 Mess- und Eichgesetz). Die Messgeräte können unter dieser Voraussetzung bis zur Eichung weiterverwendet werden.
Aufgrund auch hausintern geltender Vorsichtsmaßnahmen bittet die HED um Verständnis, dass sich die Abarbeitung von Aufträgen (Eichung und Kalibrierung) durch das Eich- und Kalibrierzentrum in Darmstadt deutlich verzögern kann.
Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmemengenzähler werden durch von der HED staatlich anerkannte Prüfstellen durchgeführt und sind davon betroffen, dass nicht mehr in allen Fällen die Messgeräte fristgerecht ausgebaut werden können. Die Eichbehörden der Bundesländer haben ihre Vorgehensweise hierzu abgestimmt und die betroffenen Verbände informiert.